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Nach § 93 StVO 1960 müssen Grundstückseigentümer Gehwege, die nicht mehr als 3 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind, sowie Stiegenanlagen zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen reinigen und bei Glätte streuen.
Bei fehlendem Gehweg wird der Straßenrand (1m breit) herangezogen, in Fußgängerzonen ein 1m breiter Streifen entlang der Häuserfront.
Auch Dachlawinen müssen entfernt werden, nötigenfalls durch Absperrung.
Ob Sie persönlich oder durch ein beauftragtes Unternehmen dieser Verpflichtung nachkommen, bleibt natürlich Ihnen überlassen.
16.01.2026