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ab 01.01.2021
Eine Kanaleinmündungsabgabe ist für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage oder anlässlich der Umgestaltung der Kanalanlage zu entrichten.
Eine Ergänzungsabgabe ist dann fällig, wenn sich z.B. durch Vergrößerung der bebauten Fläche eine Änderung der Bemessungsgrundlage ergibt.