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ab 01.01.2021
Die Aufschließungsabgabe ist ein Beitrag zu den Herstellungskosten der öffentlichen Verkehrsflächen (Fahrbahn, Gehsteig, Abstell- und Grünflächen), der Straßenentwässerung- und beleuchtung.
Die Aufschließungsabgabe ist grundsätzlich nur einmal zu entrichten.
Eine Ergänzungsabgabe ist dann fällig, wenn entweder das Gesamtausmaß oder die Zahl der Bauplätze vergrößert wird.