Baum- & Strauchschnitt entlang öffentlicher Straßen

Baum- & Strauchschnitt entlang öffentlicher Straßen


Oft ragen Äste von Sträuchern und Bäumen von Privatgrundstücken in den Lichtraum von Gemeindestraßen und Güterwegen. Um das erforderliche Lichtraumprofil zu wahren, sind überragende Teile der Äste zu entfernen.

Die Grundeigentümer werden hiermit aufgefordert:

  • Äste, Sträucher oder Hecken entlang eines Gehsteiges bis zur Grundgrenze auf einer Höhe von 2,50 m
  • und entlang einer Straße 0,75 m vom Bankett entfernt und bis auf eine Höhe von 4,50 m zurückzuschneiden.

Laut StVO dürfen Äste von Bäumen, Sträucher, Hecken und dergleichen nicht die Verkehrssicherheit beeinträchtigen beziehungsweise die freie Sicht behindern. Durch überhän-gende Äste kommt es bei der Benützung der Gehsteige und Straßen, z.B. beim Abholen der Mülltonnen zu Behinde-rungen und fallweise Beschädigungen der Fahrzeuge. Für Schäden an den Fahrzeugen werden die Grundeigentümer verantwortlich gemacht.
 Beachten Sie beim Rückschnitt, dass Pflanzen zum Licht immer rasch nachwachsen. Denken Sie an unsere Mitarbeiter und die Firmen, die sich bemühen, ihre Arbeit ordnungsgemäß zu erledigen bzw. zu Ihrer Zufriedenheit durchzuführen.
 Um einer Mithaftung bei Unfällen und Beschädigungen zu entgehen, sind diese Maßnahmen des Rückschnittes unbedingt einzuhalten bzw. vom Grundeigentümer zu veranlassen.
 Ein gefahrloses Benützen der Straßen, Wege und Gehsteige insbesondere der Zu- und Ausfahrten sowie bei Kreuzungen hilft jedem. In diesem Sinne bitten wir um Ihre Mithilfe die Straßen und Gehwege in der Gemeinde sicher zu gestalten.


 Auszug aus der Straßenverkehrsordnung 1960, §91 StVO
 Bäume und Einfriedungen neben der Straße
 
 (1) Die Behörde hat die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z.B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.

 

 

Baum und Strauchschnitt (131 KB) - .PNG

04.03.2024