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Beschluss des Gemeinderates vom 19.05.2014
1.1 Teilfinanzierung eines Ankaufs einer Gemeindewohnung der Marktgemeinde Hinterbrühl
2.1 Österreichische Staatsbürgerschaft des Kreditwerbers oder die eines anderen EU-Staates 2.2 Großjährigkeit des Kreditwerbers bzw. max. 30. Lebensjahr vollendet 2.3 Nachweis einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit 2.4 ständiger ordentlicher Wohnsitz in Hinterbrühl während der letzten fünf Jahre
3.1 Der geförderte Kredit muss zur Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen. 3.2 Das monatliche Familieneinkommen bzw. das monatliche Einkommen der Lebens-gemeinschaft darf € 2.180,-- netto nicht überschreiten. Diese Begrenzung erhöht sich jedoch für jedes unterhaltsberechtigte, im gemeinsamen Haushalt wohnende Kind um € 363,-- netto. 3.3 Das Darlehen kann von einer Familie (Haushalt) nur einmal in Anspruch genom-men werden.
4.1 Die Förderung der Gemeinde in Form eines Zinsenzuschusses und einer Ausfallsbürgschaft erfolgt maximal bis zu einem Kreditbetrag von € 20.000,--. 4.2 Die Marktgemeinde leistet einen Zinsenzuschuss in Höhe der Hälfte der dem/den Kreditnehmer(n) vom kreditgewährenden Bankinstitut verrechneten Sollzinsen, jedoch ist dieser Zinsenzuschuss auf maximal 3% p.a. begrenzt. 4.3 Der Zinsenzuschuss wird höchstens zehn Jahre gewährt. 4.4 Die Rückzahlung des Kredits hat innerhalb von 60 Tagen nach Zuweisung in monatlichen Raten zu beginnen. 4.4 Der Zinsenzuschuss kann nur für Annuitätendarlehen mit monatlicher Kapitaltilgung, nicht aber endfällige Darlehen in Anspruch genommen werden, wobei die Kreditrückzahlung spätestens 60 Tage nach der Kreditzuweisung aufzunehmen ist. 4.5 Der Kredit wird zur sofortigen Rückzahlung fällig, wenn der Kreditwerber mit drei Raten trotz Mahnung im Rückstand ist. 4.6 Sämtliche mit der Kreditgewährung entstehenden Kosten, Steuern und Gebühren gehen zu Lasten des Kreditwerbers und der mitverpflichteten Person. 4.7 Sollte der Kreditnehmer während der Kreditlaufzeit seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des Gemeindegebietes verlegen, erlischt der Zinsenzuschuss sowie die Bürgschaftsübernahme der Marktgemeinde Hinterbrühl. 4.8 Jegliche die Förderungsvoraussetzung und –umstände betreffenden Änderungen sind umgehend der Marktgemeinde Hinterbrühl schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Sollte dies verabsäumt werden, können die bereits geleisteten Zuschüsse nachträglich durch die Marktgemeinde Hinterbrühl vom Kreditwerber rückgefordert werden.
5.1 Die Kreditgewährung erfolgt durch ein Kreditinstitut, wobei es dem Kreditwerber freigestellt wird, bei welchem Kreditinstitut er den Kredit in Anspruch nehmen will. 5.2 Die Marktgemeinde Hinterbrühl erklärt sich bereit, gegenüber dem kreditgewährenden Institut eine Ausfallsbürgschaft bis zum Maximalbetrag von € 20.000,-- zu übernehmen, vorausgesetzt, dass das Ablebensrisiko des bzw. der Kreditwerber(s) durch eine Risikolebensversicherung abgedeckt wird. 5.3 Die Auszahlung des Kredits erfolgt nicht in barem Geld, sondern wird von dem betreffenden Kreditinstitut direkt an die Marktgemeinde Hinterbrühl überwiesen. 5.4 Die Überwachung des Kreditfalles, Einhebung der Rückzahlungsraten, bei Bedarf eine Fälligstellung nach Einmahnung und Klageführung erfolgt durch das betreffende Kreditinstitut.
6.1 Die Einreichung der Anträge (Kreditantrag sowie Ansuchen um Haftungsübernahme und Zinsenzuschuss) erfolgt beim Gemeindeamt Hinterbrühl. 6.2 Entspricht ein Antrag diesen Richtlinien, so entscheidet der Gemeinderat über dieHaftungsübernahme und den Zinsenzuschuss durch die Marktgemeinde Hinterbrühl
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