Gemeindeverbürgter Kredit für junge Hinterbrühler

Richtlinien betreffend die Gewährung
gemeindeverbürgter Kredite für junge Hinterbrühler
der Marktgemeinde Hinterbrühl

Beschluss des Gemeinderates vom 19.05.2014

1. Zweck

1.1 Teilfinanzierung eines Ankaufs einer Gemeindewohnung der Marktgemeinde Hinterbrühl

2. Allgemeine Voraussetzungen

2.1 Österreichische Staatsbürgerschaft des Kreditwerbers oder die eines anderen                 EU-Staates
2.2 Großjährigkeit des Kreditwerbers bzw. max. 30. Lebensjahr vollendet
2.3 Nachweis einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit
2.4 ständiger ordentlicher Wohnsitz in Hinterbrühl während der letzten fünf Jahre

 

3. weitere Voraussetzungen

3.1 Der geförderte Kredit muss zur Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen.
3.2 Das monatliche Familieneinkommen bzw. das monatliche Einkommen der Lebens-gemeinschaft darf € 2.180,-- netto nicht überschreiten. Diese Begrenzung erhöht sich jedoch für jedes unterhaltsberechtigte, im gemeinsamen Haushalt wohnende Kind um € 363,-- netto.
3.3 Das Darlehen kann von einer Familie (Haushalt) nur einmal in Anspruch genom-men werden.

4. Höhe und Bedingungen des Kredits

4.1 Die Förderung der Gemeinde in Form eines Zinsenzuschusses und einer Ausfallsbürgschaft erfolgt maximal bis zu einem Kreditbetrag von € 20.000,--.
4.2 Die Marktgemeinde leistet einen Zinsenzuschuss in Höhe der Hälfte der dem/den Kreditnehmer(n) vom kreditgewährenden Bankinstitut verrechneten Sollzinsen, jedoch ist dieser Zinsenzuschuss auf maximal 3% p.a. begrenzt.
4.3 Der Zinsenzuschuss wird höchstens zehn Jahre gewährt.
4.4 Die Rückzahlung des Kredits hat innerhalb von 60 Tagen nach Zuweisung in monatlichen Raten zu beginnen.
4.4 Der Zinsenzuschuss kann nur für Annuitätendarlehen mit monatlicher Kapitaltilgung, nicht aber endfällige Darlehen in Anspruch genommen werden, wobei die Kreditrückzahlung spätestens 60 Tage nach der Kreditzuweisung aufzunehmen ist.
4.5 Der Kredit wird zur sofortigen Rückzahlung fällig, wenn der Kreditwerber mit drei Raten trotz Mahnung im Rückstand ist.
4.6 Sämtliche mit der Kreditgewährung entstehenden Kosten, Steuern und Gebühren
gehen zu Lasten des Kreditwerbers und der mitverpflichteten Person.
4.7 Sollte der Kreditnehmer während der Kreditlaufzeit seinen ständigen Wohnsitz
außerhalb des Gemeindegebietes verlegen, erlischt der Zinsenzuschuss sowie die
Bürgschaftsübernahme der Marktgemeinde Hinterbrühl.
4.8 Jegliche die Förderungsvoraussetzung und –umstände betreffenden
Änderungen sind umgehend der Marktgemeinde Hinterbrühl schriftlich zur
Kenntnis zu bringen. Sollte dies verabsäumt werden, können die bereits
geleisteten Zuschüsse nachträglich durch die Marktgemeinde Hinterbrühl vom
Kreditwerber rückgefordert werden.

5. Art der Gewährung

5.1 Die Kreditgewährung erfolgt durch ein Kreditinstitut, wobei es dem Kreditwerber
freigestellt wird, bei welchem Kreditinstitut er den Kredit in Anspruch nehmen will.
5.2 Die Marktgemeinde Hinterbrühl erklärt sich bereit, gegenüber dem
kreditgewährenden Institut eine Ausfallsbürgschaft bis zum Maximalbetrag von €
20.000,-- zu übernehmen, vorausgesetzt, dass das Ablebensrisiko des bzw. der
Kreditwerber(s) durch eine Risikolebensversicherung abgedeckt wird.
5.3 Die Auszahlung des Kredits erfolgt nicht in barem Geld, sondern wird von dem betreffenden
Kreditinstitut direkt an die Marktgemeinde Hinterbrühl überwiesen.
5.4 Die Überwachung des Kreditfalles, Einhebung der Rückzahlungsraten, bei Bedarf
eine Fälligstellung nach Einmahnung und Klageführung erfolgt durch das betreffende
Kreditinstitut.

6. Behandlung der Anträge

6.1 Die Einreichung der Anträge (Kreditantrag sowie Ansuchen um Haftungsübernahme
und Zinsenzuschuss) erfolgt beim Gemeindeamt Hinterbrühl.
6.2 Entspricht ein Antrag diesen Richtlinien, so entscheidet der Gemeinderat über dieHaftungsübernahme und den Zinsenzuschuss durch die Marktgemeinde Hinterbrühl

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