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1.1. Die Modernisierung bestehender Betriebe 1.2. Die Ansiedlung, Neugründung und Übernahme von Betrieben, die im Interesse der Gemeindeentwicklung wünschenswert sind. 1.3. Der Umbau und die Erweiterung bestehender Betriebe
2.1. Aufrechte Gewerbeberechtigung (nachgewiesen durch Kopie der Gewerbeberechtigung) 2.2. Grundsätzliche Bereitschaft (Promesse) der finanzierenden Bank 2.3. Betriebsstandort in Hinterbrühl (bei Gesellschaften auch Firmensitz) 2.4. Jeder Betrieb kann gleichzeitig nur einmal und nach Ablauf der Förderung erst wieder zehn Jahre später gefördert werden.
3.1. Die Höhe der Förderung darf die im abgelaufenen Jahr geleistete Kommunalsteuer nicht übersteigen. 3.2. Der Zinsenzuschuss errechnet sich ansonsten nach folgender Fomel: Jahreszinsen : 2 = Zinsenzuschuss Der Zinsenzuschuss darf nicht höher sein, als ein Bankzinssatz von 6% ergibt. Die Förderungsauszahlung erfolgt jeweils am Ende des Förderungsjahres. 3.3. Zur Erlangung der Förderung ist im ersten Förderungsjahr durch saldierte Rechnungen die förderungsgemäße Verwendung der Darlehensmittel nachzuweisen. Ansonsten ist in jedem Förderungsjahr vor Förderungsauszahlung die Kommunalsteuererklärung für das abgelaufene Jahr sowie die Belege über die erfolgten Tilgungs- und Zinsenzahlungen mit Angabe des Bankzinssatzes vorzulegen. 3.4. Sollte der Kreditwerber während der Laufzeit innerhalb des Gemeindegebietes Hinterbrühl seinen ständigen Betriebsstandort aufgeben bzw. sein aufrechtes Gewerbe nicht ausüben, erlischt der Zinsenzuschuss der Marktgemeinde Hinterbrühl. 3.5. Jegliche die Förderungsvoraussetzungen und -umstände betreffenden Änderungen sind umgehend der Marktgemeinde Hinterbrühl schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Sollte dies verabsäumt werden, können die bereits geleisteten Zuschüsse nachträglich durch die Marktgemeinde Hinterbrühl vom Kreditwerber rückgefordert werden.
4.1. Die Einreichung der Ansuchen um Förderung erfolgt beim Gemeindeamt Hinterbrühl, die Behandlung nach Eingangsdatum. 4.2. Entspricht ein Antrag diesen Richtlinien, so entscheidet der Gemeinderat der Marktgemeinde Hinterbrühl über die Haftungsübernahme bzw. den Zinsenzuschuss. 4.3. Ein Rechtsanspruch auf eine Kreditbeihilfe besteht nicht und ist von der wirtschaftlichen Lage abhängig.
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