Grundsteuer

Zuständig

Die Grundsteuer wird für jede Einlagezahl des Grund­buchs vorgeschrieben. Grund­lage ist der Einheits­wert­bescheid des Finanz­amtes (in unserem Fall Mödling), in dem neben dem Einheits­wert auch der Grund­steuer­mess­betrag fest­gelegt wird. Die Bewertung wird durch das Finanzamt durchgeführt.

Der fünf­fache Grund­steuer­mess­betrag ist als jähr­liche Grund­steuer an die Gemeinde zu ent­richten.
Liegt der Steuer­betrag unter EUR 75,00 so wird die Grund­steuer als ein­malige Jahres­zahlung im 2 Quartal vorgeschrieben. In allen anderen Fällen wird sie von der Gemeinde in viertel­jähr­lichen Teil­zahlungen ein­ge­hoben.

Die Liegen­schafts­eigen­tümer oder Zustell­bevoll­mächtigten erhalten recht­zeitig vor Fällig­keit Last­schrift­anzeigen, die über Art und Höhe der fällig werdenden Beträge (nicht nur der Grund­steuer) infor­mieren. Gleich­zeitig wird ein Erlag­schein mit­ge­sandt, der die Begleichung der Abgaben verein­facht. Auf Wunsch werden die fälligen Abgaben­beträge vom Konto eingezogen. Damit ist das recht­zeitige Ein­langen am Konto gewähr­leistet.

Der Einheitswertbescheid des Finanzamtes bildet die Basis hinsichtlich des Grundsteuermessbetrages, auch der Liegenschaftseigentümer. Sollten Änderungen der Liegenschaftseigentümerverhältnisse, durch zB Verkauf oder Verschenkung der Liegenschaft, erfolgen, kann eine Änderung erst dann durchgeführt werden, wenn ein neuer Einheitswertbescheid des Finanzamtes zugeschickt wird. Es besteht die Möglichkeit eine Einverständniserklärung zu unterschreiben, damit die quartalsweisen Vorschreibungen der Hausbesitzabgaben dem neuen Eigentümer vorgeschrieben werden.