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Die Grundsteuer wird für jede Einlagezahl des Grundbuchs vorgeschrieben. Grundlage ist der Einheitswertbescheid des Finanzamtes (in unserem Fall Mödling), in dem neben dem Einheitswert auch der Grundsteuermessbetrag festgelegt wird. Die Bewertung wird durch das Finanzamt durchgeführt.
Der fünffache Grundsteuermessbetrag ist als jährliche Grundsteuer an die Gemeinde zu entrichten. Liegt der Steuerbetrag unter EUR 75,00 so wird die Grundsteuer als einmalige Jahreszahlung im 2 Quartal vorgeschrieben. In allen anderen Fällen wird sie von der Gemeinde in vierteljährlichen Teilzahlungen eingehoben.
Die Liegenschaftseigentümer oder Zustellbevollmächtigten erhalten rechtzeitig vor Fälligkeit Lastschriftanzeigen, die über Art und Höhe der fällig werdenden Beträge (nicht nur der Grundsteuer) informieren. Gleichzeitig wird ein Erlagschein mitgesandt, der die Begleichung der Abgaben vereinfacht. Auf Wunsch werden die fälligen Abgabenbeträge vom Konto eingezogen. Damit ist das rechtzeitige Einlangen am Konto gewährleistet.
Der Einheitswertbescheid des Finanzamtes bildet die Basis hinsichtlich des Grundsteuermessbetrages, auch der Liegenschaftseigentümer. Sollten Änderungen der Liegenschaftseigentümerverhältnisse, durch zB Verkauf oder Verschenkung der Liegenschaft, erfolgen, kann eine Änderung erst dann durchgeführt werden, wenn ein neuer Einheitswertbescheid des Finanzamtes zugeschickt wird. Es besteht die Möglichkeit eine Einverständniserklärung zu unterschreiben, damit die quartalsweisen Vorschreibungen der Hausbesitzabgaben dem neuen Eigentümer vorgeschrieben werden.