Grundsteuerbefreiung wird aufgehoben

Im Landtag wurde die 2. Novelle des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes beschlossen, welche mit 1. Jänner 2011 in Kraft tritt. Diese Novelle enthält auch die ersatzlose Aufhebung der Grundsteuerbefreiung (§ 17 NÖ WFG 2005)

Dies bedeutet, dass bestehende Grundsteuerbefreiungen bis zu dem im Bescheid genannten Zeitablauf bestehen bleiben. Für Bauvorhaben, welche bis zum 31.12.2010 fertig gestellt werden, kann eine Befreiung beantragt werden, wenn ein Wohnbauförderungsdarlehen gewährt wurde.

Grundsteuerbefreiungen, welche bis 31.12.2010 beantragt werden, enden mit Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf den Eintritt des Benützungsrechtes (Fertigstellung) folgt.

Die Gewährung einer Grundsteuerbefreiung, für die bis zum 31.12.2010 eingelangten Fertigstellungsmeldungen, ist auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich, jedoch endet diese spätestens mit 31.12.2030.

Erläuterungen/Beispiele:

  • Grundsteuerbefreiungsvoraussetzungen erfüllt
  • Wohnbauförderungsdarlehen bereits vorhanden
  • Fertigstellung 2010
  • Ansuchen um Grundsteuerbefreiung 2010: Laufzeit der Grundsteuerbefreiung: 20 Jahre (Absolutes Ende 31.12.2030)
  • Wohnbauförderungsdarlehen bereits vorhanden
  • Fertigstellung 2010
  • Ansuchen um Grundsteuerbefreiung 2012: verkürzte Laufzeit der Grundsteuerbefreiung: 18 Jahre (Absolutes Ende 31.12.2030)

Bei Fertigstellungen nach dem 31.12.2010 ist die Gewährung der Grundsteuerbefreiung NICHT mehr möglich!

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass alle baubehördlich genehmigten Bauvorhaben, die zwischenzeitlich fertig gestellt sind, durch eine Fertigstellungsmeldung bis 31.10.2010 bei der Baubehörde anzuzeigen sind. Dieser Anzeige müssen unbedingt alle Beilagen (gemäß § 30 Abs. 2 NÖ BO 1996) angeschlossen werden sowie die in der Niederschrift über die durchgeführte Vorprüfung bzw. in der Bauverhandlung angeführten Auflagen erfüllt worden sein.

Zuständig