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Für die mögliche Benützung der örtlichen Kanalisation ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Diese richtet sich nach der Größe des Hauses. Bemessungsgrundlage ist nach dem NÖ Kanalgesetz 1977 die Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Verrechnungseinheit ist ein Quadratmeter.
Fälligkeiten: 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.
Die Liegenschaftseigentümer oder Zustellbevollmächtigten erhalten rechtzeitig vor Fälligkeit Lastschriftanzeigen, die über Art und Höhe der fällig werdenden Beträge (nicht nur der Kanalgebühren) informieren. Gleichzeitig wird ein Erlagschein mitgesandt, der die Begleichung der Gemeindeabgaben vereinfacht. Auf Wunsch werden die fälligen Abgabenbeträge vom Konto eingezogen. Damit ist das rechtzeitige Einlangen am Gemeindekonto gewährleistet.